Allgemeine  Beförderungsbedingungen
der Reisezug-Verkehrsgesellschaft mbH
für den Schienenpersonenfernverkehr


1.   Anwendung dieser Bedingungen
§ 2.   Geltungsbereich 
§ 3.   Produkte
§ 4.   Fahrpreise
§ 5.   Fahrscheine und deren Verkauf
§ 6.   Reservierung 
§ 7.   Beförderung 
§ 8.   Beförderung von behinderten Menschen nach SGB IX
§ 9.   Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
§ 10. Verhalten der Reisenden
§ 11. Zuweisung von Wagen und Plätzen
§ 12. Ungültige Fahrausweise
§ 13. Erhöhtes Beförderungsentgelt 
§ 14. Rücknahme, Umtausch, Erstattung
§ 15. Mitnahme von Sachen
§ 16. Mitnahme von Tieren 
§ 17. Haftung
§ 18. Verjährung
§ 19. Fundsachen
§ 20. Verspätung oder Ausfall des Zuges 
§ 21. Gerichtsstand
 

§ 1. Anwendung dieser Bedingungen
Die Reisezug-Verkehrsgesellschaft mbH, nachfolgend R-VG genannt, erbringt Schienenpersonenfernverkehr-Beförderungsdienstleistungen für Personen, Sachen und Tiere in ihren Beförderungsmitteln. Es gelten die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO), Abschnitte I bis II , und die nachfolgenden Bestimmungen.

§ 2. Geltungsbereich
(1) Als Beförderungsmittel gelten die regelmäßig nach Fahrplan oder die im Sonderzugverkehr verkehrenden Züge der R-VG.
(2) Das Hausrecht in den Beförderungsmitteln der R-VG wird wahrgenommen durch das Verkehrs- und Betriebspersonal der R-VG.
(3) Die Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrags. Die Reisenden erkennen mit dem Betreten der Fahrzeuge die Beförderungsbedingungen der R-VG sowie gegebenenfalls sonstige besondere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen als rechtsverbindlich an.
(4) Die Reisenden treten mit Erwerb der Fahrkarte ausschließlich in eine Rechtsbeziehung mit der R-VG.

§ 3. Produkte
(1) Die R-VG bietet Fernverkehrszüge auf ausgewählten Verbindungen im Regel- und Sonderverkehr unter dem Produktnamen ”Nacht-im-Zug” an.
(2) Es werden verschiedene Komfortkategorien angeboten:
- Sitzwagen (Abteil- und/oder Großraumwagen)
- Liegewagen mit bis zu 6 Plätzen je Abteil,
- Premium-Liegewagen mit bis zu 3 Plätzen je Abteil,
- Schlafwagen mit bis zu 3 Plätzen je Abteil und besonderen Komfortmerkmalen (Waschgelegenheit im Abteil, Duschmöglichkeit im Abteil oder Wagen).
(3) Die in den einzelnen Zügen angebotenen Komfortkategorien werden im Fahrplan oder durch besondere Mitteilung der R-VG bekanntgegeben.

§ 4. Fahrpreise
(1)
 Für die Beförderung sind die in der Preisliste veröffentlichten Fahrpreise zu entrichten. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne Fahrschein kostenfrei befördert, wenn kein eigener Liege- oder Bettplatz in Anspruch genommen wird. Im Liegewagen wird bei Inanspruchnahme von Liegeplätzen für Kinder ab 2 Jahren der entsprechende Aufpreis gemäß Tarifübersicht erhoben. In den Kategorien Premiumliege- und Schlafwagen gelten besondere Preise gemäß Tarifübersicht.
(2) Fahrkarten zu besonderen Preisen werden für festgelegte Tage und Züge kontingentiert vorgehalten, dies gilt für:
- Fahrscheine, die über das Internet oder durch telefonische Buchung erworben werden,
- Fahrscheine, die bei durch die R-VG eingerichteten Verkaufsstellen erworben werden,
- angemeldete Gruppen,
- sonstige Spezial-Preise.
Soweit die bereitgestellten Kontingente aufgebraucht sind, ist ein Erwerb der Fahrkarten zu besonderen Preisen nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf Erwerb von Fahrscheinen zu besonderen Preisen besteht nicht.
(3) Tarifliche Sonderangebote können – auch zeitlich befristet – gewährt werden.
(4) Gruppen (ab 5 Personen) können einen rabattierten Gruppenfahrschein über den Verkauf im Internet erwerben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

§ 5. Fahrscheine und deren Verkauf
(1) Fahrscheine können im Vorverkauf frühestens drei Monate vor ihrem Geltungstag erworben werden. Ausnahmen bilden Fahrscheine, deren Gültigkeitstag erst durch Entwertung durch das Fahrpersonal oder dafür vorgesehenen Entwertern aufgedruckt wird. Die Ausgabe bestimmter Fahrscheine kann auf bestimmte Vertriebswege beschränkt sein.
(2) Die Geltungsdauer eines Einzelfahrscheines beträgt einen Monat. Innerhalb dieses Zeitraums berechtigt der Fahrschein zur einmaligen Nutzung des Beförderungsmittels auf der Strecke, für die der Fahrschein ausgestellt worden ist.
Die Geltungsdauer nach Fahrtantritt beträgt einen Tag, eine Fahrtunterbrechung ist nicht zugelassen. 
Fahrscheine, die über das Internet oder telefonisch erworben werden (Onlineticket), gelten, sofern sie nicht für bestimmte Züge kontingentiert vorgehalten werden, am angegebenen Geltungstag.
Fahrscheine, die direkt beim Zugpersonal erworben wurden, sind nur für den gebuchten Zug und nur am entsprechenden Verkehrstag des Zuges gültig.
(3) Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, wenn er nicht auf einen Namen ausgestellt ist und die Fahrt noch nicht angetreten wurde. Im Internet erworbene oder telefonisch gebuchte Fahrausweise sind nicht übertragbar.
(4) Besitzen Kunden bei Fahrtantritt keinen Fahrausweis, so muss der Fahrausweis unaufgefordert nach Fahrtantritt beim Zugbegleiter erworben werden.
(5) Beim Kauf des Fahrscheins im Zug soll der Fahrpreis vom Reisenden abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahr- und Zugbegleitpersonal ist nicht verpflichtet, Ein- und Zwei-Centstücke im Wert von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
(6) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden.
(7) Der Reisende hat sich bei Erhalt  des Fahrausweises zu vergewissern, dass dieser seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist. Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.
(8) Der Reisende muss bis zur Beendigung der Fahrt im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Fahrausweise sind dem Verkehrs- und Betriebspersonal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Die Fahrt gilt mit dem Verlassen des Fahrzeugs am Zielort als beendet.
(9) Für verlorene oder abhanden gekommene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.
(10) Kommt der Reisende einer Pflicht nach den Absätzen 4 und 8 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 13 bleibt unberührt.
(11) Wenn ein Reisender zum Zeitpunkt der Fahrt minderjährig ist, so wird davon ausgegangen, dass die entstehenden Kosten durch die Nutzung aus den Mitteln bestritten werden, die gem. § 110 BGB zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

§ 6. Reservierung
(1) Reservierte Plätze sind innerhalb von 15 Minuten nach Antritt der Fahrt einzunehmen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf den gebuchten Platz. Der Platz kann dann durch das Zugpersonal an andere Reisende vergeben werden. Schadenersatzansprüche sind, soweit zulässig, für den Fall ausgeschlossen.
(2) Reservierungen sind bei Liege- und Bettplätzen im Fahrpreis inbegriffen.
(3) Ein Anspruch auf Reservierungen im Sitzwagen besteht nicht.

§ 7. Beförderung
(1)
 Anspruch auf Beförderung besteht, wenn
1. der Fahrgast einen gültigen Fahrausweis vorweisen kann oder erwirbt,
2. den geltenden Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, den behördlichen Anordnungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der R-VG entsprochen wird,
3. die Beförderung mit fahrplanmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln möglich ist und
4. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die von der R-VG nicht zu verantworten sind und deren Auswirkungen sie auch nicht abwenden kann.
(2) Tiere und Sachen dürfen nur nach Maßgabe der §§ 15 und 16 mitgeführt werden.

§ 8. Beförderung von behinderten Menschen nach SGB IX
Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr, deren Begleitpersonen sowie deren Krankenfahrstühlen und  Begleithunden richtet sich nach den §§ 145 ff. des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Zum Nachweis der Berechtigung müssen der gültige Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und eine bei einem Versorgungsamt erworbene gültige Wertmarke vorgezeigt werden. Die unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen bzw. Begleithunden regeln ebenfalls die Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die Begleitung muss auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt sein.

§ 9. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
1. Personen, die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der mitreisenden Fahrgäste oder des Betriebspersonals gefährden können,
3. Personen mit Waffen, die unter das Waffenschutzgesetz fallen es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind.
(2) Kinder unter 6 Jahren können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrtstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Dies gilt nicht nach Antritt der Fahrt. Ein Ausschluss von Kindern unter 14 Jahren ist nach Fahrtantritt nicht zulässig.
(3) Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt in der Regel durch das Verkehrs- und Betriebspersonal der R-VG. Dieses übt auch das Hausrecht aus.
(4) Das Zugpersonal kann die Personalien der Personen aufnehmen, wenn dies zur Verfolgung von Ansprüchen, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Bei einer Weigerung der Angabe der Personalien kann der Reisende zur Feststellung seiner persönlichen Daten der Bundes- oder Landespolizei übergeben werden.

§ 10. Verhalten der Reisenden
(1) Die Reisenden haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Verkehrs- und Betriebspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Reisenden ist insbesondere untersagt,
1. die Türen während der Fahrt und außerhalb von planmäßigen Verkehrshalten eigenmächtig zu öffnen,
2. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
3. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
4. ein als besetzt gekennzeichnetes Fahrzeug zu betreten,
5. die Benutzbarkeit der Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege, zu beeinträchtigen,
6. in den Fahrzeugen zu rauchen,
7. die in den Zügen vorhandenen Sitzgelegenheiten mit Schuhen zu betreten,
8. sich in Fahrzeugen mittels Geräten zur Fortbewegung zu bewegen (z.B. Fahrräder, Inlineskater, Rollerblades, Skateboards, Kickboards und ähnliche); davon ausgenommen sind Transportmittel für Kinder und Rollstühle oder andere aus gesundheitlichen Gründen notwendige Fortbewegungsmittel,
9. laute Geräusche insbesondere durch technische Hilfsmittel oder Instrumente zu erzeugen, die andere Reisende stören,
10. in den Fahrzeugen Handel zu treiben, Druckschriften zu verteilen, zu betteln, zu sammeln, zu werben oder mit dem Ziel des Gelderwerbs Schau- oder Darstellungen zu tätigen.
Ausnahmen von den vorgenannten Bestimmungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der R-VG.
(3) Fahrzeuge dürfen nur an den planmäßigen Verkehrshalten auf der jeweiligen Bahnsteigseite betreten und verlassen werden; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen.
Wird die Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, ist ein Zu- und Ausstieg nicht zulässig. Jeder Reisende hat sich während der Fahrt stets einen festen Halt zu verschaffen.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern.
(5) Ein Reisender kann bei Verstößen nach den Absätzen 1 bis 4 von der Beförderung ausgeschlossen werden. Bei Verunreinigungen werden zusätzlich die Reinigungskosten, mindestens jedoch € 30,- geltend gemacht. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(6) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche einen Betrag in Höhe von € 200,- zu zahlen.
Beschwerden sind nicht an das Zugpersonal, sondern direkt an die Reisezug-Verkehrsgesellschaft mbH, Heubergstr. 21, 70806 Kornwestheim zu richten. Beschwerden müssen alle relevanten Angaben wie von Datum, Uhrzeit, Ort und Fahrtrichtung enthalten. Auf Verlangen ist der Fahrausweis einzureichen.

§ 11. Zuweisung von Wagen und Plätzen
(1) Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht, soweit der Kunde keine Reservierung besitzt, nicht. Sitzplätze sind für behinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
(2) Der Aufenthalt in Liege- und Schlafwagen ist für Reisende ohne entsprechend für diese Kategorien geltende Fahrscheine in der Regel nicht gestattet. Dies gilt auch dann, wenn keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen. Über Ausnahmen hiervon entscheidet das Zugpersonal.
(3) Das Verkehrs- und Betriebspersonal kann Reisende auf bestimmte Wagen und Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

§ 12. Ungültige Fahrausweise
(1)
 Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Tarifs benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die
1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind,
2. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
3. eigenmächtig geändert sind,
4. von Nichtberechtigten benutzt werden,
5. außerhalb des Geltungszeitraums benutzt werden,
6. bei denen die Entwertungsmerkmale geändert oder manipuliert wurden.
(2) Die Einziehung des Fahrausweises wird auf Verlangen schriftlich bestätigt.
(3) Fahrscheine der DB AG und anderer Verkehrsunternehmen sowie Verbundfahrscheine der durchfahrenen Verkehrsverbünde gelten nicht. In diesem Fall ist beim Zugpersonal ein Fahrschein zu erwerben; der Wert der zur Fahrt nicht gültigen Fahrkarte des jeweiligen Verkehrsunternehmens wird nicht angerechnet.

§ 13. Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Reisender ohne einen gültigen Fahrschein ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet; dies gilt insbesondere, wenn er
1. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
2. für einen mitgeführten Hund, der nicht in einer Transportbox untergebracht ist oder für ein Fahrrad und sonstige Sachen keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter Abs. (1) werden nicht angewendet, wenn der Erwerb eines gültigen Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Reisende nicht zu vertreten hat.
(2) Der Reisende, der bei der Fahrscheinprüfung ohne gültigen Fahrschein angetroffen wird, ist verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auszuweisen. Die Daten der Reisenden ohne gültigen Fahrschein können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen per elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet werden. Bei einer Weigerung der Angabe der Personalien kann der Reisende zur Feststellung seiner persönlichen Daten der Bundes- oder Landespolizei  übergeben werden.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch € 40,-. Über den bezahlten Betrag stellt das Prüfpersonal eine Quittung aus, die bis zur Beendigung der Fahrt als Fahrausweis gilt. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort entrichtet, ist dem Reisenden eine Zahlungsaufforderung auszuhändigen.
Das erhöhte Beförderungsentgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach der Beanstandung an die R-VG zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede schriftliche Zahlungsaufforderung ein Bearbeitungsentgelt von € 10,- erhoben.

§ 14. Rücknahme, Umtausch, Erstattung
(1) Rücknahme, Umtausch von Fahrscheinen
Ein ausgegebener Fahrschein wird  vor dem ersten Geltungstag gegen Rückzahlung des bezahlten Fahrpreises bei der ausgebenden Verkaufsstelle zurückgenommen oder gegen eine neue Fahrkarte umgetauscht. Ausgenommen hiervon sind zu besonderen Preisen erworbene Fahrscheine (kontingentierte Onlinetickets), diese werden bis 48 Stunden vor dem Geltungsbeginn gegen eine Gebühr von 10,- € zurückgenommen. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Rücknahme nicht mehr möglich. Ein Umtausch ist nur gegen Fahrscheine zum Regelfahrpreis möglich, der Fahrscheinwert wird angerechnet.
(2) Erstattung von Fahrscheinen
Ab dem ersten Geltungstag wird, wenn der Fahrschein nicht oder nur teilweise benutzt wurde, der Preis bzw. der Unterschiedsbetrag zwischen dem bezahlten Preis und dem regulär für die zurückgelegte Strecke zu entrichtenden Fahrpreis unter Abzug des tariflichen Bearbeitungsentgelts erstattet. Das Bearbeitungsentgelt beträgt € 10,-. Erstattungen erfolgen ausschließlich durch die R-VG gegen Einsendung des zu erstattenden Fahrausweises. Die Nachweispflicht für die Nichtbenutzung des Fahrausweises liegt beim Reisenden.
Anträge auf Erstattung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Gültigkeitstag des Fahrausweises bei der R-VG zu stellen.
Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht
1. bei Ausschluss von der Beförderung,
2. bei gemäß § 12 als ungültig eingezogenem Fahrausweis,
3. für Aufpreise für Liege- oder Schlafwagen,
4. für Fahrradkarten,

§ 15. Mitnahme von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige leicht tragbare und nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Reisenden befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Reisenden nicht gefährdet oder belästigt werden.
(2) Von der Mitnahme sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Reisende verletzt werden können,
3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) Sofern der Reisende zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl, einen Kinderwagen o. ä. angewiesen ist, richtet sich die Pflicht zur Beförderung dieser Sache nach § 7. Soweit eine Beförderungspflicht nicht besteht, liegt die Entscheidung über die Mitnahme beim Verkehrs- und Betriebspersonal.
(4) Der Reisende hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und andere Reisende nicht gefährdet oder belästigt werden.
(5) Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
(6) Die Mitnahme von Fahrrädern ist grundsätzlich kostenpflichtig und nur in Verbindung mit einem Reisenden zugelassen. Die Entgelte sind aus der Übersicht der Fahrpreise ersichtlich. Zur Beförderung gelten folgende Bestimmungen:
1. Als Fahrräder gelten handelsübliche Fahrräder (Zweiräder), Tandems, sonstige Fahrräder (auch Liege- und Dreiräder), Fahrräder auch mit fest verbundenen Kindersitzen, Fahrradkörben, -boxen und -taschen, die nicht über die Breite der Lenkstange und die Länge des Fahrrades hinausragen. Fahrräder mit Elektrohilfsmotor sind zugelassen; Mopeds und Mofas sind von der Mitnahme ausgeschlossen. Tandems werden wie zwei Fahrräder behandelt..
2. Die Fahrräder dürfen nur in dem eigens hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Wagen untergebracht werden. Das Be- und Entladen des Fahrrads erfolgt durch den Reisenden. Sind Vorrichtungen zur Transportsicherung des Fahrrades zugänglich, so sind diese zu nutzen. Kann ein entsprechender Wagen im Ausnahmefall nicht mitgeführt werden, entscheidet das Zugpersonal über die Zuweisung von Stellplätzen.
3. Ein Rechtsanspruch auf die Fahrradbeförderung ohne Reservierung besteht nicht. Sind die Stellplätze für Fahrräder besetzt, so müssen weitere Fahrgäste mit Fahrrad zurückbleiben.

§ 16. Mitnahme von Tieren
(1) Für die Mitnahme von Tieren gilt § 15 sinngemäß.
(2) Für die Mitnahme von Hunden ist der Regelfahrpreis Kind zu entrichten, sofern die Hunde nicht gemäß den Absätzen (3) und (4) kostenlos mitgeführt werden dürfen. Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen und müssen einen geeigneten Maulkorb tragen.
(3) Kleine Hunde (bis zur Größe einer Hauskatze) im Behältnis werden kostenfrei befördert.
(4) Kleine Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern (Transportboxen) mitgenommen werden. Deren Beförderung ist kostenfrei.
(5) Begleithunde, die einen schwerbehinderten Menschen begleiten, bei denen der Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ oder das Merkzeichen „B“ oder „BL“ nicht gelöscht ist, sind kostenfrei zur Beförderung zugelassen  Sie sind vom Maulkorbzwang ausgenommen.
(6) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(7) Die Mitnahme von Tieren in Liege- und Schlafwagen ist nur bei Buchung eines Abteils zulässig. Ausgenommen sind Begleithunde gemäß den Absätzen (3) und (4).


§ 17. Haftung
(1) Die Reisezug-Verkehrsgesellschaft haftet für die schuldhafte Verletzung des Lebens, der Gesundheit des Reisenden oder von Sachen, die der Reisende an sich trägt oder mit sich führt, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für Sachschäden haftet die R-VG gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von € 1.000,-; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der R-VG zurückzuführen ist.
(3) Die Haftung der R-VG für Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, unmittelbare und mittelbare Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(4) Für Schäden am Fahrzeug die durch den Reisenden oder durch mitgeführte Tiere oder Sachen verursacht werden, haftet der Reisende bzw. der das Tier oder die Sache mitführende Reisende. Die verursachten Kosten sind vom Reisenden zu ersetzen.

§ 18. Verjährung
(1)
 Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in sechs Monaten ab Kenntniserlangung. Unabhängig von der Kenntnis über die Existenz des Anspruchs verjährt dieser innerhalb von drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs.
(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 19. Fundsachen
(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB dem Verkehrs- und Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch die R-VG zurückgegeben, sofern die Sache in deren Zügen gefunden wurde. Für die Aufbewahrung und  wird ein Entgelt von 10,- € erhoben. Für die Zusendung der Fundsache an den Verlierer sind zusätzlich die Versandkosten zu entrichten. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Haftung ist außer in den Fällen von durch Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter der R-VG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie bei Verletzung von Kardinalpflichten ausgeschlossen.  

§ 20. Verspätung oder Ausfall des Zuges
(1)
Die R-VG haftet dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall oder  Verspätung nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist. Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten.

(2) Die R-VG ist von dieser Haftung befreit, wenn der Ausfall oder die Verspätung auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

1. außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände, die von der R-VG trotz Anwendung der nach Lage des Falles

gebotenen Sorgfalt nicht vermieden und deren Folgen nicht abgewendet werden konnten,

2. Verschulden des Reisenden oder

3. Verhalten eines Dritten, das die R-VG trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen sie nicht abwenden konnte; ein anderes Unternehmen, das dieselbe Eisenbahninfrastruktur benutzt, gilt nicht als Dritter, Rückgriffsrechte bleiben unberührt.
(3) Bei Verspätungen gelten im Einzelnen folgende Regelungen:
1. Ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren, kann ein Fahrgast bei Verspätungen von der R-VG eine

Fahrpreisentschädigung verlangen, wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung am Zielort von mehr als 60 Minuten erleidet. Die Mindestentschädigung bei Verspätungen beträgt

a) 25 % des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung am Zielort von 60 bis 120 Minuten;

b) 50 % des Preises der Fahrkarte ab einer Verspätung am Zielort von über 120 Minuten.
Die Entschädigung für eine Verspätung wird im Verhältnis zu dem Preis berechnet, den der Fahrgast tatsächlich entrichtet hat.
(4) Bei Ausfall des Zuges wird der tatsächlich entrichtete Fahrpreis auf Antrag erstattet, sofern eine Weiterbeförderung durch die R-VG nicht möglich ist.

(5) Für das Erreichen von Anschlusszügen anderer Verkehrsunternehmen wird keine Gewähr übernommen.

§ 21. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den Beförderungsbedingungen ergeben, ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der R-VG. Dies gilt nicht in Fällen eines ausschließlichen Gerichtsstandes.