Allgemeine
Beförderungsbedingungen
der Reisezug-Verkehrsgesellschaft mbH
für den Schienenpersonenfernverkehr
1. Anwendung dieser Bedingungen
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Produkte
§ 4. Fahrpreise
§ 5. Fahrscheine und deren Verkauf
§ 6. Reservierung
§ 7. Beförderung
§ 8. Beförderung von behinderten
Menschen nach SGB IX
§ 9. Von der Beförderung
ausgeschlossene Personen
§ 10. Verhalten der Reisenden
§ 11. Zuweisung von Wagen und
Plätzen
§ 12. Ungültige Fahrausweise
§ 13. Erhöhtes Beförderungsentgelt
§ 14. Rücknahme, Umtausch,
Erstattung
§ 15. Mitnahme von Sachen
§ 16. Mitnahme von Tieren
§ 17. Haftung
§ 18. Verjährung
§ 19. Fundsachen
§ 20. Verspätung oder Ausfall des
Zuges
§ 21. Gerichtsstand
§ 1. Anwendung dieser Bedingungen
Die Reisezug-Verkehrsgesellschaft mbH, nachfolgend R-VG genannt, erbringt
Schienenpersonenfernverkehr-Beförderungsdienstleistungen für Personen,
Sachen und Tiere in ihren Beförderungsmitteln. Es gelten die
Eisenbahnverkehrsordnung (EVO), Abschnitte I bis II , und die
nachfolgenden Bestimmungen.
§ 2. Geltungsbereich
(1) Als
Beförderungsmittel gelten die regelmäßig nach Fahrplan oder die im
Sonderzugverkehr verkehrenden Züge der R-VG.
(2) Das
Hausrecht in den Beförderungsmitteln der R-VG wird wahrgenommen durch das
Verkehrs- und Betriebspersonal der R-VG.
(3) Die
Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrags. Die
Reisenden erkennen mit dem Betreten der Fahrzeuge die
Beförderungsbedingungen der R-VG sowie gegebenenfalls sonstige besondere
Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen als rechtsverbindlich an.
(4) Die
Reisenden treten mit Erwerb der Fahrkarte ausschließlich in eine
Rechtsbeziehung mit der R-VG.
§ 3. Produkte
(1) Die
R-VG bietet Fernverkehrszüge auf ausgewählten Verbindungen im Regel- und
Sonderverkehr unter dem Produktnamen ”Nacht-im-Zug” an.
(2) Es
werden verschiedene Komfortkategorien angeboten:
- Sitzwagen (Abteil- und/oder Großraumwagen)
- Liegewagen mit bis zu 6 Plätzen je Abteil,
- Premium-Liegewagen mit bis zu 3 Plätzen je Abteil,
- Schlafwagen mit bis zu 3 Plätzen je Abteil und besonderen
Komfortmerkmalen (Waschgelegenheit im Abteil, Duschmöglichkeit im Abteil
oder Wagen).
(3)
Die in den einzelnen Zügen angebotenen Komfortkategorien werden im
Fahrplan oder durch besondere Mitteilung der R-VG bekanntgegeben.
§ 4. Fahrpreise
(1) Für
die Beförderung sind die in der Preisliste veröffentlichten Fahrpreise zu
entrichten. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden in Begleitung einer
Aufsichtsperson ohne Fahrschein kostenfrei befördert, wenn kein eigener
Liege- oder Bettplatz in Anspruch genommen wird. Im Liegewagen wird bei
Inanspruchnahme von Liegeplätzen für Kinder ab 2 Jahren der entsprechende
Aufpreis gemäß Tarifübersicht erhoben. In den Kategorien Premiumliege- und
Schlafwagen gelten besondere Preise gemäß Tarifübersicht.
(2) Fahrkarten
zu besonderen Preisen werden für festgelegte Tage und Züge kontingentiert
vorgehalten, dies gilt für:
- Fahrscheine, die über das Internet oder durch telefonische Buchung
erworben werden,
- Fahrscheine, die bei durch die R-VG eingerichteten Verkaufsstellen
erworben werden,
- angemeldete Gruppen,
- sonstige Spezial-Preise.
Soweit die bereitgestellten Kontingente aufgebraucht sind, ist ein Erwerb
der Fahrkarten zu besonderen Preisen nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf
Erwerb von Fahrscheinen zu besonderen Preisen besteht nicht.
(3) Tarifliche
Sonderangebote können – auch zeitlich befristet – gewährt werden.
(4)
Gruppen (ab 5 Personen) können einen rabattierten Gruppenfahrschein über
den Verkauf im Internet erwerben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
§ 5. Fahrscheine und deren Verkauf
(1) Fahrscheine
können im Vorverkauf frühestens drei Monate vor ihrem Geltungstag erworben
werden. Ausnahmen bilden Fahrscheine, deren Gültigkeitstag erst durch
Entwertung durch das Fahrpersonal oder dafür vorgesehenen Entwertern
aufgedruckt wird. Die Ausgabe bestimmter Fahrscheine kann auf bestimmte
Vertriebswege beschränkt sein.
(2) Die
Geltungsdauer eines Einzelfahrscheines beträgt einen Monat. Innerhalb
dieses Zeitraums berechtigt der Fahrschein zur einmaligen Nutzung des
Beförderungsmittels auf der Strecke, für die der Fahrschein ausgestellt
worden ist.
Die Geltungsdauer nach Fahrtantritt beträgt einen Tag, eine
Fahrtunterbrechung ist nicht zugelassen.
Fahrscheine, die über das Internet oder telefonisch erworben werden
(Onlineticket), gelten, sofern sie nicht für bestimmte Züge kontingentiert
vorgehalten werden, am angegebenen Geltungstag.
Fahrscheine, die direkt beim Zugpersonal erworben wurden, sind nur für den
gebuchten Zug und nur am entsprechenden Verkehrstag des Zuges gültig.
(3) Ein
Fahrausweis ist nur übertragbar, wenn er nicht auf einen Namen ausgestellt
ist und die Fahrt noch nicht angetreten wurde. Im Internet erworbene oder
telefonisch gebuchte Fahrausweise sind nicht übertragbar.
(4) Besitzen
Kunden bei Fahrtantritt keinen Fahrausweis, so muss der Fahrausweis
unaufgefordert nach Fahrtantritt beim Zugbegleiter erworben werden.
(5) Beim Kauf des Fahrscheins im Zug soll der Fahrpreis vom
Reisenden abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahr- und
Zugbegleitpersonal ist nicht verpflichtet, Ein- und Zwei-Centstücke im
Wert von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und
Münzen anzunehmen.
(6) Beanstandungen
des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden.
(7) Der
Reisende hat sich bei Erhalt des Fahrausweises zu vergewissern, dass
dieser seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist. Beanstandungen des
Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen
bleiben unberücksichtigt.
(8) Der
Reisende muss bis zur Beendigung der Fahrt im Besitz eines gültigen
Fahrausweises sein. Fahrausweise sind dem Verkehrs- und Betriebspersonal
auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Die
Fahrt gilt mit dem Verlassen des Fahrzeugs am Zielort als beendet.
(9) Für
verlorene oder abhanden gekommene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.
(10) Kommt
der Reisende einer Pflicht nach den Absätzen 4 und 8 trotz Aufforderung
nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Die Pflicht
zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 13 bleibt
unberührt.
(11)
Wenn ein Reisender zum Zeitpunkt der Fahrt minderjährig ist, so wird davon
ausgegangen, dass die entstehenden Kosten durch die Nutzung aus den
Mitteln bestritten werden, die gem. § 110 BGB zu diesem Zweck oder zu
freier Verfügung von dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder mit dessen
Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
§ 6. Reservierung
(1) Reservierte
Plätze sind innerhalb von 15 Minuten nach Antritt der Fahrt einzunehmen.
Andernfalls entfällt der Anspruch auf den gebuchten Platz. Der Platz kann
dann durch das Zugpersonal an andere Reisende vergeben werden.
Schadenersatzansprüche sind, soweit zulässig, für den Fall ausgeschlossen.
(2) Reservierungen
sind bei Liege- und Bettplätzen im Fahrpreis inbegriffen.
(3)
Ein Anspruch auf Reservierungen im Sitzwagen besteht nicht.
§ 7. Beförderung
(1) Anspruch
auf Beförderung besteht, wenn
1. der Fahrgast einen gültigen Fahrausweis vorweisen kann oder erwirbt,
2. den geltenden Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, den
behördlichen Anordnungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der
R-VG entsprochen wird,
3. die Beförderung mit fahrplanmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln
möglich ist und
4. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die von der R-VG
nicht zu verantworten sind und deren Auswirkungen sie auch nicht abwenden
kann.
(2) Tiere
und Sachen dürfen nur nach Maßgabe der §§ 15 und 16 mitgeführt werden.
§ 8. Beförderung von behinderten Menschen nach SGB IX
Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im
öffentlichen Personenverkehr, deren Begleitpersonen sowie deren
Krankenfahrstühlen und Begleithunden richtet sich nach den §§ 145 ff. des
Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) in der jeweils gültigen
Fassung. Zum Nachweis der Berechtigung müssen der gültige
Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und eine bei einem Versorgungsamt
erworbene gültige Wertmarke vorgezeigt werden. Die unentgeltliche
Beförderung von Begleitpersonen bzw. Begleithunden regeln ebenfalls die
Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die Begleitung muss auf
dem Schwerbehindertenausweis vermerkt sein.
§ 9. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen,
die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die
Fahrgäste darstellen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
1. Personen, die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der
mitreisenden Fahrgäste oder des Betriebspersonals gefährden können,
3. Personen mit Waffen, die unter das Waffenschutzgesetz fallen es sei
denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind.
(2) Kinder
unter 6 Jahren können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern
sie nicht auf der ganzen Fahrtstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet
werden. Dies gilt nicht nach Antritt der Fahrt. Ein Ausschluss von Kindern
unter 14 Jahren ist nach Fahrtantritt nicht zulässig.
(3) Der
Ausschluss von der Beförderung erfolgt in der Regel durch das Verkehrs-
und Betriebspersonal der R-VG. Dieses übt auch das Hausrecht aus.
(4) Das
Zugpersonal kann die Personalien der Personen aufnehmen, wenn dies zur
Verfolgung von Ansprüchen, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
erforderlich ist. Bei einer Weigerung der Angabe der Personalien kann der
Reisende zur Feststellung seiner persönlichen Daten der Bundes- oder
Landespolizei übergeben werden.
§ 10. Verhalten der Reisenden
(1) Die
Reisenden haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung
des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen
gebieten. Anweisungen des Verkehrs- und Betriebspersonals ist Folge zu
leisten.
(2) Reisenden
ist insbesondere untersagt,
1. die Türen während der Fahrt und außerhalb von planmäßigen
Verkehrshalten eigenmächtig zu öffnen,
2. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
3. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
4. ein als besetzt gekennzeichnetes Fahrzeug zu betreten,
5. die Benutzbarkeit der Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der
Ein- und Ausstiege, zu beeinträchtigen,
6. in den Fahrzeugen zu rauchen,
7. die in den Zügen vorhandenen Sitzgelegenheiten mit Schuhen zu betreten,
8. sich in Fahrzeugen mittels Geräten zur Fortbewegung zu bewegen (z.B.
Fahrräder, Inlineskater, Rollerblades, Skateboards, Kickboards und
ähnliche); davon ausgenommen sind Transportmittel für Kinder und
Rollstühle oder andere aus gesundheitlichen Gründen notwendige
Fortbewegungsmittel,
9. laute Geräusche insbesondere durch technische Hilfsmittel oder
Instrumente zu erzeugen, die andere Reisende stören,
10. in den Fahrzeugen Handel zu treiben, Druckschriften zu verteilen, zu
betteln, zu sammeln, zu werben oder mit dem Ziel des Gelderwerbs Schau-
oder Darstellungen zu tätigen.
Ausnahmen von den vorgenannten Bestimmungen bedürfen der vorherigen
Zustimmung der R-VG.
(3) Fahrzeuge
dürfen nur an den planmäßigen Verkehrshalten auf der jeweiligen
Bahnsteigseite betreten und verlassen werden; Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete
Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder
Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen.
Wird die Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, ist ein Zu- und
Ausstieg nicht zulässig. Jeder Reisende hat sich während der Fahrt stets
einen festen Halt zu verschaffen.
(4) Die
Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern.
(5) Ein
Reisender kann bei Verstößen nach den Absätzen 1 bis 4 von der Beförderung
ausgeschlossen werden. Bei Verunreinigungen werden zusätzlich die
Reinigungskosten, mindestens jedoch € 30,- geltend gemacht. Dem Kunden
bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(6) Wer
missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt,
hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und
weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche einen Betrag in Höhe von € 200,-
zu zahlen.
Beschwerden sind nicht an das Zugpersonal, sondern direkt an die
Reisezug-Verkehrsgesellschaft mbH, Heubergstr. 21, 70806 Kornwestheim zu
richten. Beschwerden müssen alle relevanten Angaben wie von Datum,
Uhrzeit, Ort und Fahrtrichtung enthalten. Auf Verlangen ist der
Fahrausweis einzureichen.
§ 11. Zuweisung von Wagen und Plätzen
(1) Ein
Anspruch auf einen Sitzplatz besteht, soweit der Kunde keine Reservierung
besitzt, nicht. Sitzplätze sind für behinderte Menschen, in der
Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende
Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
(2) Der Aufenthalt in Liege- und Schlafwagen ist für Reisende ohne
entsprechend für diese Kategorien geltende Fahrscheine in der Regel nicht
gestattet. Dies gilt auch dann, wenn keine Sitzplätze mehr zur Verfügung
stehen. Über Ausnahmen hiervon entscheidet das Zugpersonal.
(3) Das Verkehrs- und Betriebspersonal kann Reisende auf bestimmte
Wagen und Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur
Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
§ 12. Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise,
die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Tarifs
benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden; dies gilt
insbesondere für Fahrausweise, die
1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind,
2. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt oder unleserlich
sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
3. eigenmächtig geändert sind,
4. von Nichtberechtigten benutzt werden,
5. außerhalb des Geltungszeitraums benutzt werden,
6. bei denen die Entwertungsmerkmale geändert oder manipuliert wurden.
(2) Die
Einziehung des Fahrausweises wird auf Verlangen schriftlich bestätigt.
(3) Fahrscheine der DB AG und anderer Verkehrsunternehmen sowie
Verbundfahrscheine der durchfahrenen Verkehrsverbünde gelten nicht. In
diesem Fall ist beim Zugpersonal ein Fahrschein zu erwerben; der Wert der
zur Fahrt nicht gültigen Fahrkarte des jeweiligen Verkehrsunternehmens
wird nicht angerechnet.
§ 13. Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1)
Ein Reisender ohne einen gültigen Fahrschein ist zur Zahlung eines
erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet; dies gilt insbesondere, wenn
er
1. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer
Überprüfung nicht vorzeigen kann,
2. für einen mitgeführten Hund, der nicht in einer Transportbox
untergebracht ist oder für ein Fahrrad und sonstige Sachen keinen gültigen
Fahrausweis vorzeigen kann.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die
Vorschriften unter Abs. (1) werden nicht angewendet, wenn der Erwerb eines
gültigen Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Reisende
nicht zu vertreten hat.
(2) Der
Reisende, der bei der Fahrscheinprüfung ohne gültigen Fahrschein
angetroffen wird, ist verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich
auszuweisen. Die Daten der Reisenden ohne gültigen Fahrschein können im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen per elektronischer Datenverarbeitung
gespeichert und verarbeitet werden. Bei einer Weigerung der Angabe der
Personalien kann der Reisende zur Feststellung seiner persönlichen Daten
der Bundes- oder Landespolizei übergeben werden.
(3) Das
erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Doppelte des gewöhnlichen
Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch
€ 40,-. Über den bezahlten Betrag stellt das Prüfpersonal eine Quittung
aus, die bis zur Beendigung der Fahrt als Fahrausweis gilt. Wird das
erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort entrichtet, ist dem Reisenden
eine Zahlungsaufforderung auszuhändigen.
Das erhöhte Beförderungsentgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach der
Beanstandung an die R-VG zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede
schriftliche Zahlungsaufforderung ein Bearbeitungsentgelt von € 10,-
erhoben.
§ 14. Rücknahme, Umtausch, Erstattung
(1) Rücknahme,
Umtausch von Fahrscheinen
Ein ausgegebener Fahrschein wird vor dem ersten Geltungstag gegen
Rückzahlung des bezahlten Fahrpreises bei der ausgebenden Verkaufsstelle
zurückgenommen oder gegen eine neue Fahrkarte umgetauscht. Ausgenommen
hiervon sind zu besonderen Preisen erworbene Fahrscheine (kontingentierte
Onlinetickets), diese werden bis 48 Stunden vor dem Geltungsbeginn gegen
eine Gebühr von 10,- € zurückgenommen. Nach diesem Zeitpunkt ist eine
Rücknahme nicht mehr möglich. Ein Umtausch ist nur gegen Fahrscheine zum
Regelfahrpreis möglich, der Fahrscheinwert wird angerechnet.
(2) Erstattung
von Fahrscheinen
Ab dem ersten Geltungstag wird, wenn der Fahrschein nicht oder nur
teilweise benutzt wurde, der Preis bzw. der Unterschiedsbetrag zwischen
dem bezahlten Preis und dem regulär für die zurückgelegte Strecke zu
entrichtenden Fahrpreis unter Abzug des tariflichen Bearbeitungsentgelts
erstattet. Das Bearbeitungsentgelt beträgt € 10,-. Erstattungen erfolgen
ausschließlich durch die R-VG gegen Einsendung des zu erstattenden
Fahrausweises. Die Nachweispflicht für die Nichtbenutzung des
Fahrausweises liegt beim Reisenden.
Anträge auf Erstattung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei
Monaten nach dem 1. Gültigkeitstag des Fahrausweises bei der R-VG zu
stellen.
Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht
1. bei Ausschluss von der Beförderung,
2. bei gemäß § 12 als ungültig eingezogenem Fahrausweis,
3. für Aufpreise für Liege- oder Schlafwagen,
4. für Fahrradkarten,
§ 15. Mitnahme von Sachen
(1) Ein
Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige
leicht tragbare und nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger
Mitfahrt des Reisenden befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung
des Betriebs nicht gefährdet und andere Reisenden nicht gefährdet oder
belästigt werden.
(2) Von
der Mitnahme sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände
ausgeschlossen, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder
ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Reisende verletzt
werden können,
3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) Sofern
der Reisende zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl, einen Kinderwagen o. ä.
angewiesen ist, richtet sich die Pflicht zur Beförderung dieser Sache nach
§ 7. Soweit eine Beförderungspflicht nicht besteht, liegt die Entscheidung
über die Mitnahme beim Verkehrs- und Betriebspersonal.
(4) Der
Reisende hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen,
dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und andere Reisende nicht
gefährdet oder belästigt werden.
(5) Das
Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur
Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen
sind.
(6) Die
Mitnahme von Fahrrädern ist grundsätzlich kostenpflichtig und nur in
Verbindung mit einem Reisenden zugelassen. Die Entgelte sind aus der
Übersicht der Fahrpreise ersichtlich. Zur Beförderung gelten folgende
Bestimmungen:
1. Als Fahrräder gelten handelsübliche Fahrräder (Zweiräder), Tandems,
sonstige Fahrräder (auch Liege- und Dreiräder), Fahrräder auch mit fest
verbundenen Kindersitzen, Fahrradkörben, -boxen und -taschen, die nicht
über die Breite der Lenkstange und die Länge des Fahrrades hinausragen.
Fahrräder mit Elektrohilfsmotor sind zugelassen; Mopeds und Mofas sind von
der Mitnahme ausgeschlossen. Tandems werden wie zwei Fahrräder behandelt..
2. Die Fahrräder dürfen nur in dem eigens hierfür vorgesehenen und
gekennzeichneten Wagen untergebracht werden. Das Be- und Entladen des
Fahrrads erfolgt durch den Reisenden. Sind Vorrichtungen zur
Transportsicherung des Fahrrades zugänglich, so sind diese zu nutzen. Kann
ein entsprechender Wagen im Ausnahmefall nicht mitgeführt werden,
entscheidet das Zugpersonal über die Zuweisung von Stellplätzen.
3. Ein Rechtsanspruch auf die Fahrradbeförderung ohne Reservierung besteht
nicht. Sind die Stellplätze für Fahrräder besetzt, so müssen weitere
Fahrgäste mit Fahrrad zurückbleiben.
§ 16. Mitnahme von Tieren
(1) Für
die Mitnahme von Tieren gilt § 15 sinngemäß.
(2) Für
die Mitnahme von Hunden ist der Regelfahrpreis Kind zu entrichten, sofern
die Hunde nicht gemäß den Absätzen (3) und (4) kostenlos mitgeführt werden
dürfen. Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person
befördert. Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen und müssen
einen geeigneten Maulkorb tragen.
(3) Kleine
Hunde (bis zur Größe einer Hauskatze) im Behältnis werden kostenfrei
befördert.
(4) Kleine
Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern (Transportboxen) mitgenommen
werden. Deren Beförderung ist kostenfrei.
(5) Begleithunde,
die einen schwerbehinderten Menschen begleiten, bei denen der Vermerk „Die
Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ oder das Merkzeichen
„B“ oder „BL“ nicht gelöscht ist, sind kostenfrei zur Beförderung
zugelassen Sie sind vom Maulkorbzwang ausgenommen.
(6) Tiere
dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(7) Die Mitnahme von Tieren in Liege- und Schlafwagen ist nur bei
Buchung eines Abteils zulässig. Ausgenommen sind Begleithunde gemäß den
Absätzen (3) und (4).
§ 17. Haftung
(1) Die
Reisezug-Verkehrsgesellschaft haftet für die schuldhafte Verletzung des
Lebens, der Gesundheit des Reisenden oder von Sachen, die der Reisende an
sich trägt oder mit sich führt, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für
Sachschäden haftet die R-VG gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum
Höchstbetrag von € 1.000,-; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn
die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der R-VG
zurückzuführen ist.
(3) Die
Haftung der R-VG für Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, unmittelbare
und mittelbare Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.
(4) Für
Schäden am Fahrzeug die durch den Reisenden oder durch mitgeführte Tiere
oder Sachen verursacht werden, haftet der Reisende bzw. der das Tier oder
die Sache mitführende Reisende. Die verursachten Kosten sind vom Reisenden
zu ersetzen.
§ 18. Verjährung
(1) Ansprüche
aus dem Beförderungsvertrag verjähren in sechs Monaten ab
Kenntniserlangung. Unabhängig von der Kenntnis über die Existenz des
Anspruchs verjährt dieser innerhalb von drei Jahren ab Entstehung des
Anspruchs.
(2) Im
Übrigen richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 19. Fundsachen
(1)
Fundsachen sind gemäß § 978 BGB dem Verkehrs- und Betriebspersonal
abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch die R-VG
zurückgegeben, sofern die Sache in deren Zügen gefunden wurde. Für die
Aufbewahrung und wird ein Entgelt von 10,- € erhoben. Für die Zusendung
der Fundsache an den Verlierer sind zusätzlich die Versandkosten zu
entrichten. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu
bestätigen.
(2) Die
Haftung ist außer in den Fällen von durch Erfüllungsgehilfen oder
gesetzliche Vertreter der R-VG vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachte Schäden sowie bei Verletzung von Kardinalpflichten
ausgeschlossen.
§ 20. Verspätung oder Ausfall des Zuges
(1)
Die R-VG haftet dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass
die Reise wegen Ausfall oder Verspätung nicht am selben Tag fortgesetzt
werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am
selben Tag nicht zumutbar ist. Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden
im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn
erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten.
(2) Die R-VG ist von dieser Haftung befreit, wenn der Ausfall oder die Verspätung auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
1. außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände, die von der R-VG trotz Anwendung der nach Lage des Falles
gebotenen Sorgfalt nicht vermieden und deren Folgen nicht abgewendet werden konnten,
2. Verschulden des Reisenden oder
3.
Verhalten eines Dritten, das die R-VG trotz Anwendung der nach Lage des
Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen sie nicht
abwenden konnte; ein anderes Unternehmen, das dieselbe
Eisenbahninfrastruktur benutzt,
gilt nicht als Dritter, Rückgriffsrechte bleiben unberührt.
(3) Bei Verspätungen gelten im Einzelnen folgende Regelungen:
1. Ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren, kann ein Fahrgast bei
Verspätungen von der R-VG eine
Fahrpreisentschädigung verlangen, wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung am Zielort von mehr als 60 Minuten erleidet. Die Mindestentschädigung bei Verspätungen beträgt
a) 25 % des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung am Zielort von 60 bis 120 Minuten;
b) 50 %
des Preises der Fahrkarte ab einer Verspätung am Zielort von über 120
Minuten.
Die Entschädigung für eine Verspätung wird im Verhältnis zu dem Preis
berechnet, den der Fahrgast tatsächlich entrichtet hat.
(4) Bei Ausfall des Zuges wird der tatsächlich entrichtete
Fahrpreis auf Antrag erstattet, sofern eine Weiterbeförderung durch die
R-VG nicht möglich ist.
(5)
Für das Erreichen von Anschlusszügen anderer Verkehrsunternehmen wird
keine Gewähr übernommen.
§ 21. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den
Beförderungsbedingungen ergeben, ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Sitz der R-VG. Dies gilt nicht in Fällen eines
ausschließlichen Gerichtsstandes.